Aus DuFü's, Seite 70 f.
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Berufsspieler
(1) Der Einsatz von Berufsspielern im Spielbetrieb des BEV richtet sich nach § 1 Ziffer
5 der BEV-Satzung. Danach ist je Verein im Senioren- und Frauenspielbetrieb der
Einsatz von höchstens einem Berufsspieler unabhängig von dessen Nationalität
zulässig.
(2) Jeder Verein ist verpflichtet, dem BEV bis spätestens zum 30.07. eines
Kalenderjahres eine schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der zweifelsfrei
hervorgeht, dass die Vorgaben gemäß § 1 Ziffer 5 der BEV-Satzung eingehalten
werden.
(3) Der Verein hat den eingesetzten Berufsspieler spätestens bis zum 15.10. der
jeweiligen Wettkampfsaison gegenüber dem BEV namentlich zu benennen.
Gleichzeitig sind folgende Nachweise vorzulegen:
• eine Kopie des Sozialversicherungsausweises,
• eine Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse,
• soweit gesetzlich erforderlich, ein gültiger Nachweis über Aufenthalts- und
Arbeitserlaubnis.
(4) Mit Einreichung der Lizenzliste / Mannschaftsmeldung hat der Verein gegenüber
dem BEV lückenlos nachzuweisen, dass sämtliche weiteren gemeldeten Spieler
nicht unter die Berufsspielerregelung im Sinne des § 1 Ziffer 5 der BEV-Satzung
fallen. Der Verein trägt insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast.
(5) Der BEV sowie die zuständigen Organe der Fachsparte Eishockey sind berechtigt,
jederzeit, insbesondere bei begründeten Zweifeln, die Vorlage weiterer
geeigneter Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen zu
verlangen. Der Verein ist verpflichtet, die angeforderten Nachweise vollständig
und unverzüglich vorzulegen.
(6) Wird die nach Absatz 2 vorgeschriebene Erklärung nicht fristgerecht abgegeben,
kann die Eishockeykommission die betroffene Mannschaft, unabhängig von deren
sportlicher Qualifikation, vom Spielbetrieb der jeweiligen Wettkampfsaison
ausschließen.
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Gut, dass der BEV hier klare Grenzen setzt, um die Gemeinnützigkeit der Vereine und damit für sich selber auf gesetzeskonformen Weg sicherzustellen.
Die Klarstellung oben sagt, soweit ich es verstehe:
- Für den einen Berufsspieler tritt der Verein als sozialversicherungs- und krankenvericherungspflichtiger Arbeitgeber auf
- Für alle weiteren Spieler hat der Verein die Nachweispflicht,
dass sie keine Einkünfte (über Minijob-Niveau) haben:
Ich würde da noch erwarten, dass die Vereine, um sicherzugehen, noch nachweisen müssen, wo der Spieler SV-pflichtig beschäftigt ist bzw. wo er in Ausbildung ist (Meisterschule, Uni, etc.)
Ebenso sind die Regelungen für Kilometergeld eigentlich recht eng (z.B. keines für Training, sondern nur für Wettkampf
https://www.arag.de/vereinsversich…mateursportler/ - Bei Spielern, die beim Verein als Eismeister, NW-Trainer, etc. arbeiten, wird es knifflig, das zu separieren (Mehrwert für die Gemeinnützigkeit) bzw. bei Spielen NW + Senioren am selben Tag hat der Trainer lt. Gesetz Aufsichtspflicht bis alle NW-Spieler bei einem Auswärtsspiel am heimischen Stadion angekommen sind
Ich denke, eine Erklärung des Vereins wird ebenso nötig werden, dass kein Bargeld vom Verein/Sponsor an o.g. Erklärung vorbeifließt, und dies vom Vorstand bestätigt wird.
Im Fußball hat es deshalb in der RL Bayern den TSV Aubstadt schon erwischt mit Razzia Zoll, Steuerfahndung, Krankenkasse...
https://www.kicker.de/verdecktes-illegales-entlohnungssystem-schwarzgeld-affaere-beim-tsv-aubstadt-nachgewiesen-1238416/artikel